BFH: Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG. Dies hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 10.03.2015 klargestellt und damit die Rechtsprechung des III. Senats bestätigt. Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 Euro für eine Auslandsadoption geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität…
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