Genehmigter Behandlungsplan gilt nicht für neue Kinderwunschklinik
Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichtes Hamburg ist bei einem Wechsel des behandelnden Arztes ein neuer Behandlungsplan, zur Genehmigung bei der Krankenkasse einzureichen. Es gilt daher der Grundsatz , dass nach § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB V der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung ein Behandlungsplan vorzulegen ist, welcher von dem Arzt aufzustellen ist, der die Behandlungsmaßnahmen zur künstlichen Befruchtung…
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